Steuerallianz Prättigau

Die Prättigauer Gemeinden führen zusammen das Büro der Steuerallianz Prättigau in Klosters. Mit der Organisation und Administration ist die Region Prättigau/Davos beauftragt. Die Fachaufsicht liegt beim kantonalen Steuerkommissariat in Chur.

Steuerallianz Prättigau
Rathausgasse 2
7250 Klosters
081 414 32 90
steuern@praettigau-davos.ch

Steuererklärung

Die Steuererklärung für Einkommens- und Vermögenssteuern ist zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung in Chur einzureichen unter folgender Adresse:
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
Verarbeitungszentrum 1/KO
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Nützliche Tipps, interaktive Steuererklärung zum Üben und vieles mehr ist zu finden unter www.steuern-easy.ch.

Steuerarten

Einkommens- und Vermögenssteuern Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der Kantonssteuern erhoben. Der Gemeindesteuerfuss wird jährlich von der Gemeindeversammlung festgelegt.
Liegenschaftssteuern Die Liegenschaftssteuer ist eine rein kommunale Steuer. Sie wird auf den im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken erhoben. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind.
Grundstückgewinnsteuern Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer. Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.
Handänderungssteuern Bei Handänderungen von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer zu entrichten.
Erbanfall- und Schenkungssteuern Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Direkte Nachkommen sind von der Steuer befreit. Weitere Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.
Hundesteuern Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit:
  a) Polizeihunde;
  b) Lawinenhunde;
  c) Blindenführ- und Gehörlosenhunde.
Quellensteuern Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Graubünden steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind an der Quelle zu besteuern. Einzige Ausnahme bilden Ausländer, deren Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Weitere Informationen und Formulare finden Sie hier.

Die aktuell gültigen Steuerfüsse finden Sie hier.

Provisorische Rechnungsstellung

Anfang Jahr wird den Steuerpflichtigen jeweils eine provisorische Steuerrechnung gemäss der Angaben in der letzten Steuererklärung oder aufgrund der Rechnung des Vorjahres zugestellt. Provisorische Rechnungen sind nicht anfechtbar. Aufgrund der definitiven Veranlagung werden zuwenig bezahlte Beträge nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge samt Zins zurückerstattet.

Hinweis: provisorische Rechnungen unter Fr. 300.00 werden nicht verschickt.

Wenn sich die Verhältnisse deutlich verändert haben (steuerbares Einkommen/Vermögen), kann eine angepasste provisorische Rechnung verlangt werden. Das Gesuch ist schriftlich unter Angabe des geschätzten steuerbaren Einkommens und Vermögens an das Steueramt zu richten. Hinweis: es können Verzugszinsen entstehen.

Zahlungsfristen

Gemeindesteuer:
1. Rate 31. März / 2. Rate 31. Mai
oder ganzer Betrag bis 30. April

Kantonssteuer:
1. Rate 28. Februar/ 2. Rate 30. April
oder ganzer Betrag bis 31. März

Bundessteuer:
ganzer Betrag bis 31. März

Auf Beträgen, die nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist eingehen, wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins berechnet.

Zahlungsaufschub / Ratenzahlung

In begründeten Fällen gewährt die Gemeinde Ratenzahlungen oder Stundungen (nur für Gemeindesteuern). Die Gesuche sind schriftlich oder per Email der Gemeindeverwaltung einzureichen. Ein Anspruch auf Gewährung der Stundung oder Ratenzahlung besteht nicht.
Für die Kantons- und Bundessteuern steht für allfällige Zahlungserleichterungen ein online-Formular zur Verfügung.

Fakturierung bei Wegzug

Massgebend für die Steuerpflicht für Bund, Kanton und Gemeinde für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres (31.12). Eine pro-rata-Besteuerung entfällt.
 
Fakturierung bei  Wegzug ins Ausland:

Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro rata erstellt. Alle Steuern werden damit fällig und sind sofort zahlbar.

Weitere Informationen

Massgebend sind die Angaben in:
- Steuergesetz der Gemeinde Fideris (unter "Publikationen" unten)
- Steuergesetz des Kantons Graubünden
- Kantonales Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern

Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen sind auch bei der kantonalen Steuerverwaltung Graubünden sowie bei der eidgenössichen Steuerverwaltung zu finden.

Zugehörige Objekte